Information zur Satzung
Am 01. Februar 2024 hat die Mitgliederversammlung des Traditionsverbandes ei-ne Satzungsänderung verabschiedet.
Diese wurde dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt und mit dem Hinweis, dass wir keine Gemeinnützigkeit besitzen, zurückgegeben. Mit dabei waren Formu-lierungshilfen für die erforderlichen Änderungen. Wir haben dann bei einer Vorstandssitzung diese Änderungen beschlossen der Text wurde entsprechend abgeändert und dem Registergericht vorgelegt. Die Genehmigung dazu hatten wir ja in der Mitgliederversammlung vom 01.02.2024 von der Mitgliederversamm-lung erhalten.
Das Registergericht hat dann am 08.01.2025 den Eintrag ins Vereinsregister vor-genommen. Die Bekanntmachung erreichte uns am 25.02. 2025. Damit haben wir die neue Satzung ab 26.02.2025 in Kraft gesetzt.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Walldürner Panzergrenadiere, Traditionsver-band Panzergrenadierbataillon 362”. Nach der Eintragung führt er die obige Na-mensbezeichnung mit dem Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Walldürn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Der Verein verfolgt die Pflege und Förderung der Tradition, der Kameradschaft und der Verbindung der ehemaligen Angehörigen des Panzergrenadierbataillons 362 zur Bundeswehr.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Abweichend vom Abs. 2 werden Spenden an gemeinnützige Körperschaften erlaubt, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Der Antrag kann formlos bei der Vorstandschaft gestellt werden. Diese entscheidet darüber, ob der Antrag ange-nommen wird und im Falle der Zustimmung über die Höhe der Spende. Die Spendenhöhe darf aber nicht mehr als die Hälfte des zum Zeitpunkt der An-tragstellung vorhandenen Mittel des Vereins betragen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können ehemalige Soldatinnen oder Soldaten und zivile Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des PzGrenBtl 362, Lebenspart-nerinnen oder Lebenspartner und volljährige Kinder ehemaliger Angehöriger und andere natürliche Personen werden.
(2) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
(3) Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Ehrenmit-glieder ernennen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung aus der Mitgliederliste, Aus-schluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit den Mitglieds-beiträgen für mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausge-schlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verei-nes verletzt oder dessen Ansehen schädigt. Der Beschluss ist zu begründen. Ge-gen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Vor-standsbeschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Mit-gliederversammlung entscheidet über die Berufung abschließend.
§ 5 -Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung festgesetzt. Sie wird in der Beitragsordnung veröffentlicht.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 6 - Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind
a) die Vorstandschaft,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 - Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- der Kassenwartin oder dem Kassenwart,
- bis zu acht Beisitzerinnen oder Beisitzer,
(2) Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederver-sammlung gewählt.
(3) Über die Anzahl der zu wählenden Beisitzerinnen oder Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung der Höchstzahl des § 7, Abs. 1, Strichaufzählung 5. Es wird keine Quotenregelung getroffen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. des §26, Abs. 2 BGB von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils Einzelvertretungsberechtigt, vertreten.
§ 8 - Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Wahlen kann offen abgestimmt werden. Geheim gewählt werden muss, wenn dies beantragt und von der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder be-schlossen wird.
(3) Für Satzungsänderungen ist, entgegen Abs. 1, eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Stimmrecht und Wahlrecht haben alle Mitglieder. Die Stimmrechtsausübung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
(5) Wenn ein Mitglied bereit ist, ein Amt in der Vorstandschaft zu übernehmen und persönlich nicht anwesend sein kann, muss dies schriftlich der zurzeit am-tierenden Vorstandschaft bis spätestens zum Beginn des Wahlvorganges vorge-legt werden. Alle schriftlichen Einverständniserklärungen sind dem Wahlleiter zu übergeben.
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereines.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie soll im ersten Quartal stattfinden.
(3) Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung durch Brief oder Mail zu erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitglieder-versammlung sollen spätestens acht Tage vor dem Termin der Versammlung bei der Vorstandschaft schriftlich (per Brief oder Mail) eingereicht werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
(7) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussproto-koll zu führen.
§ 10 - Die Vorstandschaft
(1) Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins.
(2) Der Vorstandschaft obliegt insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Organisation der Vereinsarbeit,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(3) Über die Verhandlungen der Vorstandschaft ist ein Beschlussprotokoll zu füh-ren.
§ 11 - Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer. Es sind, unabhängig vom Geschlecht, zwei Personen zu wählen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes (§7, Abs. 2).
(3) Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kas-sengeschäfte des Vereines zu prüfen.
(4) Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer berichten der Mitgliederversamm-lung über ihre Prüfungstätigkeit jährlich bei der Mitgliederversammlung.
§ 12 - Auflösung des Vereines
(1) Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
(2) Bei der Auflösung des Vereines fällt das etwaige Vermögen an das „Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V., Postfach 1328, 53003 Bonn" mit der Auflage, dieses Vermögen für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
§ 13 - Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung in der Mitgliederversammlung und, wenn das Registergericht betroffen ist, nach der Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft. Dies wird den Mitgliedern per Rundschreiben (Brief oder Mail) bekanntgegeben.
Beschlossen: Walldürn, dem 01. Februar 2024
Eintrag beim Registergericht: 08. Januar 2025
In Kraft seit: 26. Februar 2025
§ 1 - Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 5 der Vereins-satzung in der aktuellen Fassung.
§ 2 - Solidaritätsprinzip
Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Aus-stattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
§ 3 - Beitragshöhe
Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12,00 Euro zu zahlen.
§ 4 - Zahlungsform
Der Beitrag wird am 01.03. eingezogen. Wenn der 01.03. auf einen Samstag oder Sonntag fällt, wir der Beitrag am nächsten dem Sonntag folgenden Werktag eingezogen.
Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.
§ 5 - Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert. Der Beitrag wird durch den Beauftragten SEPA (ab 01.02.2018: Rainer Weiß – Untergasse 29 – 74731 Walldürn) eingezogen.
§ 7 - Vereinsaustritt
Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft. Beiträge werden beim Ausschei-den aus dem Verein nicht erstattet. Der Vorstand darf im Einzelfall eine abweichende Regelung beschließen.
§ 8 - Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.02.2018 in Kraft.
Um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten haben Sie als Mitglied folgende Rechte:
• Das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten und das Recht auf Berichtigung oder Löschung (sog. Auskunftsrecht).
• Wenn Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung ver-arbeitet werden, besteht das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen (sog.
Widerrufsrecht).
• Sie können sich jederzeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren (sog. Beschwerderecht).
• Ihnen wird bekannt gemacht, dass - wenn die Bereitstellung Ihrer personen-bezogenen Daten für die Mitgliedschaft im Traditionsverband erforderlich ist und Sie verweigere die
Zustimmung - eine Mitgliedschaft nicht zustande kommt!
• Sollten Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck verwendet werden als den, für den sie erhoben wurden, so werden Sie vorab darüber infor-miert.
Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung Sind Sie einverstanden. Sie haben jederzeit die
Möglichkeit, vom Verein Auskunft über diese Daten zu erhalten. Ihre Daten werden nach Ihrem Austritt aus dem Verein gelöscht. Die Entscheidung, wie mit den Daten nach Ihrem Ableben ver-fahren
wird (Archivierung oder Löschung) werde Sie ebenfalls treffen. Sie ent-scheiden damit darüber, ob der Traditionsverband Ihre Daten archivieren darf. Wenn Sie ablehnen, entscheiden Ihre
Hinterbliebenen darüber.
Mitgliederverwaltung: Name und Adresse - Telefon (einschließlich mobiler Ge-räte), Telefax, Mailadresse - Rang bei der Bundeswehr - Geburtsdatum - Typus des Mitglieds – Eintrittsdatum
Löschfrist: spätestens 6 Monate nach Austritt - beim Ableben: Überführung der Daten ins Archiv (Erlaubnis vorausgesetzt).
Beitragsverwaltung: Name und Anschrift – Bankverbindung
Löschfrist: Aufbewahrung mindestens 10 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist)
Medien: Beim Fotografieren werden Sie beachten, dass – wenn ein Bild von Ih-nen nicht in den Medien veröffentlicht werden soll – Sie sich nicht ins Bild drän-glen oder Sie wenden sich ab. Bei Einzelbildern geben Sie vor der Aufnahme die Zustimmung oder verweigern diese.
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Zustimmung/Ablehnung der Datenschutzer-klärung
Die Zustimmung/Ablehnung zur Datenschutzerklärung haben Sie oder werden Sie mit der Unterzeichnung Ihres Antrags abgegeben.
Diese Datenschutzordnung tritt mit Wirkung zum 14.06.2018 in Kraft.